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Leistungsbeschreibung

Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbstständige, auf Dauer und Gewinnerzielung angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ausgeübte Tätigkeit.

Nicht zum Gewerbe zählen unter anderem:

  • sozial unwerte Tätigkeiten, z. B. Hellsehen,
  • Urproduktion, z. B. Land- und Forstwirtschaft,
  • freie Berufe, z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater,
  • die Verwaltung eigenen Vermögens (soweit es sich nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma handelt).

Jeder Betrieb, egal ob Einzelunternehmen, Personengesellschaften oder juristische Personen, muss angemeldet werden.

Die Gewerbeanmeldung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Für die schriftliche Anmeldung benutzen Sie bitte den vorgeschriebenen Anzeigevordruck. Bitte fügen Sie der Anmeldung eine Kopie Ihres Ausweisdokumentes sowie ggf. unten angegebene Unterlagen bei.

Anzeigepflichtige Personen

Anzeigepflichtig ist, wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt. Unerheblich ist dabei, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Anzeigepflichtiger ist 

  • die*der Gewerbetreibende (Einzelunternehmen)
  • jede*r Gesellschafter*in bei Personengesellschaften (z.B. GbR, OHG, KG)
  • die*der Geschäftsführer*in(nen) bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG)

Über die Gewerbeanzeige werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei einer Anzeige der in § 38 Gewerbeordnung (GewO) genannten Gewerbe hat der/die Anzeigende zur Überprüfung ihrer/seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Die Samtgemeinde Hanstedt ist zuständig, wenn sich die Betriebsstätte im hiesigen Zuständigkeitsbereich befindet.

Spezielle Hinweise

Die Samtgemeinde Hanstedt ist zuständig, wenn die Betriebsstätte im Samtgemeindegebiet liegt.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregisterauszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde,
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Spezielle Hinweise
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Handelsregisterauszug (w enn noch kein Handelsregisterauszug vorliegt, wird der Notarvertrag benötigt)
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer 
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall eine schriftliche Vollmacht der anzeigepflichtigen Person sowie deren Ausweisdokument

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.2.1 an.

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung liegt in der Regel bei 27,00 Euro, kann aber je nach Zeitaufwand bis zu 43,00 Euro betragen.

Spezielle Hinweise

Die Gebühr für eine Gewerbeanmeldung liegt in der Regel bei 29,00 Euro, kann aber je nach Zeitaufwand bis zu 43,00 Euro betragen.

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig zu Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer (unselbständigen) Zweigstelle vorzunehmen.

Spezielle Hinweise

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit Beginn des stehenden Gewerbes oder dem Betrieb einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle vorzunehmen.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass die*der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der*des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
  • An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • An- und Verkauf von Altmetallen,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften

Bei einer Anzeige der in § 38 GewO genannten Gewerbe hat die*der Anzeigende zur Überprüfung ihrer*seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Die Anforderungen an die*den Gewerbetreibende*n sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.

Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

  • Anlagevermittlung und -beratung
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
  • Bankgeschäfte
  • Bewachungsgewerbe
  • Darlehensvermittlung
  • Finanzdienstleistungen
  • Versicherungsvermittlung und –beratung
  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
  • Transporte über 3,5 t
  • Immobilienmakler
  • Personentransport
  • Pfandleiher
  • Reisegewerbe
  • Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)

Bürgerbüro

Spezielle Hinweise

Die Bescheinigung „Gewerbe-Anmeldung“ besagt nicht, dass die*der Gewerbetreibende zur Ausübung dieses Gewerbes befugt ist und ersetzt somit auch nicht eine etwaige erforderliche Erlaubnis.

Überwachungs- und erlaubnispflichtige Gewerbe

In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit. Der Grundsatz der Gewerbefreiheit wird jedoch für bestimmte Gewerbezweige unterbrochen. Hier wird vom Staat ein besonderer Schutzbedarf gesehen und er übernimmt eine Überwachungsfunktion, da durch die Gewerbeausübung besonders schutzbedürftige Rechtsgüter betroffen sein können. Es wird zwischen überwachungs- und erlaubnispflichtigen Gewerben unterschieden.

Überwachungspflichtige Gewerbe

Sinn und Zweck dieser Regelung ist der Schutz des Kunden in einigen gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen. Dieses geschieht in Form einer Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit der*des Gewerbetreibenden durch Einsichtnahme des polizeilichen Führungszeugnisses und des Auszuges aus dem Gewerbezentralregister.

Überwachungsbedürftige Gewerbe sind gem. § 38 GewO:

  • An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern (insbes. Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung),
  • An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen und Fahrrädern,
  • An- und Verkauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,
  • An- und Verkauf von Edelsteinen, Perlen und Schmuck
  • An- und Verkauf von Altmetallen,
  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften

Bei einer Anzeige der in § 38 GewO genannten Gewerbe hat die*der Anzeigende zur Überprüfung ihrer*seiner Zuverlässigkeit unverzüglich ein Führungszeugnis (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister (Belegart O, zur Vorlage bei einer Behörde) zu beantragen. Wenn beide Unterlagen schon vorhanden sind (nicht älter als drei Monate), können sie der Anzeige direkt beigefügt werden. Kommt die anzeigende Person dieser Verpflichtung nicht nach, hat die zuständige Stelle die Auskünfte von Amts wegen einzuholen. Die Auskünfte werden dann direkt an diese und nicht an die anzeigende Person versendet.

Ausnahmen für überwachungsbedürftige Gewerbezweige

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind gemäß § 13 b GewO Unterlagen ausreichend, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit erfüllt werden. Es kann verlangt werden, dass die Unterlagen in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.

Erlaubnispflichtige Gewerbe

Die Anforderungen an die*den Gewerbetreibende*n sind bei den erlaubnispflichtigen Gewerben wesentlich höher als bei den überwachungspflichtigen Gewerben. Von der Erlaubnispflicht werden die Tätigkeiten betroffen, die durch Missbrauch und fahrlässigen Umgang das Allgemeinwohl und den Schutz bestimmter Personenkreise gefährden können. Der größte Teil der erlaubnispflichtigen Gewerbezweige ist im Gegensatz zu den überwachungspflichtigen Gewerben spezialgesetzlich geregelt. Somit sind die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen den konkreten gesetzlichen Regelungen zu entnehmen.

Zu den erlaubnispflichtigen Gewerben gehören u. a. folgende Tätigkeiten:

  • Anlagevermittlung und -beratung
  • Arbeitnehmerüberlassung
  • Arzneimittel (Handel, Import, Export, Herstellung)
  • Bankgeschäfte
  • Bewachungsgewerbe
  • Darlehensvermittlung
  • Finanzdienstleistungen
  • Versicherungsvermittlung und –beratung
  • Gaststättenbetrieb mit Alkoholausschank
  • Transporte über 3,5 t
  • Immobilienmakler
  • Personentransport
  • Pfandleiher
  • Reisegewerbe
  • Spielgeräteaufstellung (Spielhalle)

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr