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Leistungsbeschreibung

Eine Gewerbeummeldung muss in folgenden Fällen getätigt werden

  • Verlegung einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle an einen anderen Ort innerhalb des aktuellen Zuständigkeitsbereiches
  • Erweiterung oder Änderung des Betriebsgegenstandes
  • Namensänderung oder Umfirmierung
  • Veränderung in der Geschäftsführung bei im Handelsregister eingetragenen Firmen

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Die Samtgemeinde Hanstedt ist zuständig, wenn sich die Betriebsstätte im hiesigen Zuständigkeitsbereich befindet.

Spezielle Hinweise

Die Samtgemeinde Hanstedt ist zuständig, wenn die Betriebsstätte im Samtgemeindegebiet liegt.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall:
    • Vertretungsvollmacht
Spezielle Hinweise
  • Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. aktuellen Handelsregisterauszug
  • ggf. Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • ggf. Erlaubnisurkunde
  • ggf. Handwerkskarte
  • im Vertretungsfall eine schriftliche Vollmacht der anzeigepflichtigen Person sowie deren Ausweisdokument

Die Höhe der Gebühren ergibt sich - gemäß Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen Nr. 40.1.2.1  -  je nach Zeitaufwand. Es fallen jedoch höchstens 43,00 EUR an.

Spezielle Hinweise

Die Gebühr für eine Gewerbeummeldung liegt in der Regel bei 29,00 Euro, kann aber je nach Zeitaufwand bis  zu 43,00 Euro betragen.

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Bürgerbüro

Spezielle Hinweise
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Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr