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Geburtsurkunde Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde ausgestellt werden.

Sollte es sich um eine neugeborenes Kind handeln, muss die Geburt zunächst beim Standesamt angezeigt und beurkundet werden.

Die Geburtsurkunde kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Wenn Sie das Dokument zur Vorlage für eine geplante Eheschließung benötigen beantragen Sie bitte ausschließlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister, eine Geburtsurkunde ist nicht ausreichend.

Sollten Sie die Geburtsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem Geburteneintrag ausgestellt werden. Ob das entsprechende Land eine solche mehrsprachige Urkunde anerkennt, erfragen Sie bitte zunächst beim Standesamt.

Spezielle Hinweise
Allgemeine Informationen

Auf der Grundlage der im Geburtenregister vorgenommenen Beurkundung kann auf Antrag eine Geburtsurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister ausgestellt werden. Sollte es sich um eine neugeborenes Kind handeln, muss die Geburt zunächst beim Standesamt angezeigt und beurkundet werden.

Die Geburtsurkunde kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Wenn Sie das Dokument zur Vorlage für eine geplante Eheschließung benötigen beantragen Sie bitte ausschließlich einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister, eine Geburtsurkunde ist nicht ausreichend.

Sollten Sie die Geburtsurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem Geburteneintrag ausgestellt werden. Ob das entsprechende Land eine solche mehrsprachige Urkunde anerkennt, erfragen Sie bitte zunächst beim Standesamt.



Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in deren Zuständigkeitsbereich die Geburt stattgefunden hat.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ihren Personalausweis/Reisepass zur Identitätsprüfung
  • bei Bevollmächtigten eine schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich die gewünschte Urkunde bezieht sowie deren Ausweisdokument
  • Urkunden, aus denen sich die direkte Verwandtschaft ergibt
  • den Nachweis eines rechtlichen Interesses
  • den Nachweis eines berechtigten Interesses bei Geschwistern.

Gebühr: 70,00 EUR
Nachträgliche Beurkundung bei Geburt im Ausland

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung der Urkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jede weitere im selben Arbeitsgang erstellte Urkunde

Die Aufbewahrungsfrist bei Geburtenregistern beträgt 110 Jahre. Für diesen Zeitraum können Urkunden ausgestellt werden, bei älteren Dokumenten wenden Sie sich bitte an das Archiv. 

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport