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Sterbeurkunde Ausstellung


Leistungsbeschreibung

Eine Sterbeurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister kann auf Antrag erneut aus dem Sterberegister ausgestellt werden.  Hierzu ist es notwendig, dass der Sterbefall bereits beurkundet wurde. Sollte es sich um eine gerade erst verstorbene Person handeln, muss der Sterbefall zunächst beim Standesamt angezeigt und beurkundet werden, bevor Sie weitere Urkunden beantragen können.

Die Sterbeurkunde kann schriftlich oder persönlich beim zuständigen Standesamt beantragt werden.

Sollten Sie die Sterbeurkunde zur Verwendung im Ausland benötigen kann ein mehrsprachiger Auszug aus dem Sterbeeintrag ausgestellt werden. Ob das entsprechende Land eine solche mehrsprachige Urkunde anerkennt, erfragen Sie bitte zunächst beim Standesamt.

  • Sie stellen den Antrag auf Ausstellung der Sterbeurkunde beim zuständigen Standesamt.

  • Das Standesamt prüft Ihre Angaben und stellt, sofern Sie berechtigt sind, die Sterbeurkunde aus.

  • Das Standesamt übermittelt Ihnen die Sterbeurkunde, sofern keine persönliche Abholung vereinbart wurde.

  • Die Gebühren werden entweder vorab oder nach Übersendung / bei Abholung von Ihnen gezahlt.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, in dessen Bereich der Sterbefall eingetreten ist.

Berechtigt einen Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde zu stellen sind Sie als:

  • Ehegatte und Lebenspartner der verstorbenen Person
  • Vorfahre und Abkömmling der verstorbenen Person
    (z. B. Kind, Enkelkind)
  • Geschwister der verstorbenen Person, wenn Sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, oder
  • andere Person, wenn Sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.

Sie müssen mindesten 16 Jahre alt sein.

Für die Beantragung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Ihren Personalausweis/Reisepass zur Identitätsprüfung
  • Urkunden, aus denen sich die direkte Verwandtschaft ergibt
  • den Nachweis eines rechtlichen Interesses
  • den Nachweis eines berechtigten Interesses bei Geschwistern

Gebühr: 15,00 EUR
Ausstellung einer Sterbeurkunde

Gebühr: 7,50 EUR
Jedes weitere Exemplar, wenn es gleichzeitig mit dem Erstexemplar beantragt wird

Die Frist für die Führung des Sterberegisters durch das Standesamt von 30 Jahren darf noch nicht abgelaufen sein.

Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt des Sterbeortes.

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport