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Sonn- und Feiertagsausnahmen Erteilung im Reisegewerbe


Leistungsbeschreibung

Wer ein Reisegewerbe betreibt, muss grundsätzlich die Vorschriften des Gesetzes über den Ladenschluss (LadSchlG) sowie des Niedersächsischen Gesetzes über die Feiertage (NFeiertagsG) beachten. Eine Ausnahme von der Sonn- und Feiertagsruhe gilt für das Anbieten (Feilbieten) von Waren sowie für gastgewerbliche Tätigkeiten im Reisegewerbe. Außerdem gelten die Ausnahmebestimmungen für selbständige Gewerbetreibende, die andere Personen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs aufsuchen.

Weitere Ausnahmen müssen auf schriftlichen Antrag durch die zuständige Stelle ausdrücklich zugelassen werden. 

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der gewöhnliche Aufenthalt ist.

Spezielle Hinweise

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der gewöhnliche Aufenthalt ist.

  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregisterauszug
  • Reisegewerbekarte
  • ggf. Unterlagen, die das Vorhaben dokumentieren

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.7 an.

Gebühr: 0,00 - 59,00 EUR

In der Regel beträgt die Gebühr 28,50 EUR.

Spezielle Hinweise

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.19.7 an.

  • Gebühr: 0,00 EUR - 59,00 EUR
    Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet, sie beträgt in der Regel 28,50 EUR.

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Team Ordnung