Wanderlager Anzeige
Wanderlager Anzeige
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Die zuständige Stelle kann die Veranstaltung eines Wanderlagers untersagen, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig oder nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet ist oder wenn die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften entspricht.
Das Wanderlager darf an Ort und Stelle nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalterinnen/Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Samtgemeinde, in deren Bereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.22.9 an.
Amt/Fachbereich
Team Ordnung