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Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsprüfung Bescheinigung


  • Wenden Sie sich an die Behörde, die Ihre Zuverlässigkeit im Rahmen des Anzeigeverfahrens eines Gaststättenbetriebes geprüft hat und bitten Sie diese um Bescheinigung der daraus gewonnenen Erkenntnisse.
  • Die Erkenntnisse werden Ihnen schriftlich bescheinigt.
Spezielle Hinweise

Die Zuständigkeit liegt bei der Samtgemeinde, die die Zuverlässigkeitsprüfung vorgenommen hat.

Zuständig ist die Gemeinde, der die Aufnahme von Alkoholausschank im Rahmen eines Gaststättenbetriebes angezeigt wurde.

Die Gaststättenbehörde hat eine Überprüfung der Zuverlässigkeit gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 NGastG durchgeführt. 

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Vertretungsvollmacht der gesetzlichen Vertreter

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenverordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

  • Gebühr: 28,50 €
Spezielle Hinweise

Es fallen Gebühren nach Tarifnummer 40.5.3 der Anlage zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenverordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

  • Gebühr: 28,50 €

Circa 14 Tage

Lehnt die zuständige Gaststättenbehörde die Bescheinigung der Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung ab, können Sie beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage einreichen.

  • formlos
  • Onlineverfahren: möglich
  • Schriftform: nicht erforderlich
  • Persönliches Erscheinen nötig: ggf.
  • Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit erfolgt in der Regel durch Heranziehung des polizeilichen Führungszeugnisses nach §30 Absatz 5 des Bundeszentralregistergesetzes und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung. Die Bescheinigung beschränkt sich auf die Wiedergabe der darin enthaltenen Erkenntnisse.
  • Finden sich dort keine Erkenntnisse, so wird dies bescheinigt.
  • Anderenfalls werden auf Verlangen die entsprechenden Einträge bescheinigt. Das macht den Rechtscharakter der Bescheinigung deutlich.
  • Es handelt sich hierbei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um ein Instrument des Erkenntnistransfers und dient in erster Linie als Erkenntniszugang.

Bürgerbüro